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S A T Z U N G
Bundesverband Deutscher Schwimmmeister e.V.
mit Sitz in Wesseling. Der LV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(m/w/d) verzichtet.
Schwimmmeistergehilfen(innen), Fachangestellten für Bäderbetriebe (einschließlich der Auszubildenden), Staatlich geprüfte Schwimmmeister(innen), Geprüften Schwimmmeistern(innen), Geprüften Schwimmmeistern für Bäderbetriebe und anderen Mitarbeiter(innen) in Bäderbetriebe, zum Erfahrungsaustausch auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene, zur öffentlichen Gesundheitspflege in den Bädern und hilft mit bei der körperlichen Ertüchtigung des Volkes durch Schwimmsport. Diesem Ziel dient auch das amtliche Organ des Bundesverbandes Deutscher Schwimmmeister e.V., die Zeitschrift „Das Schwimmbad und sein Personal“.
er verfolgt keine politischen, religiösen noch eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Landesverbandes.
SCHWIMMMEISTER e.V., soweit das zuständige Finanzamt zustimmt.
Schwimmbädern offen.
Mit der Aufnahme in den BV ist gleichzeitig die Aufnahme in den LV beantragt. Der Aufnahmeantrag darf nur abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Ziele oder Interessen des BV und des LV beeinträchtigt werden. Bei Ablehnung entscheidet der Bundesbeirat in seiner nächsten Sitzung.
1.. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt
einzuholen, Beistand im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten zu verlangen und seine Einrichtungen, insbesondere die Berufsfortbildung zu nutzen. Die Bearbeitung arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind durch den LV ausgeschlossen.
der Organe des LV zu befolgen.
Mitgliederversammlung beschlossen.
muss schriftlich per Einschreiben an die Bundesgeschäftsstelle des BDS erfolgen und darf nicht unter einer Bedingung abgegeben werden.
wenn es das Ansehen des LV oder des BV erfordert.
Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Er hat das Recht, auf Antrag gehört zu werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Bundesbeirat.
Organe des Landesverbandes sind:
Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem sportlichen Leiter und zwei Beisitzer. Der LV wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,00 € sind für den Landesverband nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Landesbeirates hierzu schriftlich erteilt ist. Ausgenommen sind hiervon Rechtsgeschäfte, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Fachtagungen, -lehrgängen oder Seminaren stehen. Dies bedeutet ein kurzfristiges Vereinnahmen bzw. Verausgaben von Teilnehmergebühren auch über einen Geschäftswert von 500,00 € durch den Landesvorstand.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des LV zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist. Er hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand kann in allen wichtigen Angelegenheiten die Zustimmung des Beirates einholen.
verbände. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beiratsmitglied kann nur werden, wer kein Delegierter des Bundeskongresses und außerdem seit mindestens einer Wahlperiode Mitglied eines Landesvorstandes ist. Die Bestellung erfolgt durch einen mit 2/3 Mehrheit des Landesvorstandes zu fassenden Beschlusses auf die Dauer von 3 (drei) Jahren, gerechnet nach den Tagungsdaten der ordentlichen Bundeskongresse, zugleich wird mit 2/3 Mehrheit ein Vertreter gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beiratsamt oder dem betreffenden Landesvorstand, bestellt dieser aus seiner Mitte für die restliche Amtszeit mit 2/3 Mehrheit das Ersatzmitglied.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ernennt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Beirat besteht aus den Ansprechpartnern der Bezirke. Im Verhinderungsfall benennt das Beiratsmitglied einen Vertreter seiner Wahl aus dem Bezirk, ausgenommen davon sind Landesvorstandsmitglieder. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Landesverbandsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich durch die Abhaltung von Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über das Anliegen der Mitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom Landesverbandsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Landesverbandsvorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein (Landesverband) angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so ernennt der Beirat bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied. Die Beschlüsse des Beirates sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Jahren. Dabei entfällt auf je 75 Mitglieder des Landesverbandes am 01. Janar des betreffenden Wahljahres ein Delegieter.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. In einer Pandemie kann die Mitgliederversammlung auch online durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges einen Wahlleiter übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich – geheim – durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der bei Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Sie folgende Feststellungen enthalten: - Ort und Zeit der Versammlung, - die Person des Versammlungsleitung und die des Schriftführers, - die Anwesenheitsliste der Mitglieder, - die Tagesordnung, - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14, 15,16 und 17 entsprechend.
Bei Bedarf können geeignete Personen als Fachberater vom Landesvorstand berufen werden.
bis 500,00 € ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder die eines anderen Vorstandsmitglied erforderlich. Über 500,00 € ist die Zustimmung des Beirates schriftlich einzuholen.
der Beiratsversammlung einen Prüfbericht vorzulegen.
Dier Auflösung des Landesverbandes (Verein) kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Landesverband (Verein) aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Landesverbandes (Verein) fällt dessen Vermögen mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an den Bundesverband Deutscher Schwimmmeister e.V. mit Sitz in 50375 Wesseling (vgl. § 2 Ziffer 4).
Beschlossen von der Mitgliederversammlung in 45739 Oer-Erkenschwick am 28.August 2021 |